1. Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.  Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 

2. Die Preise verstehen sich in Euro und gelten, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ab Lieferwerk bzw. ab Lager. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe nicht enthalten.  

3. Alle Zahlungen an uns sind netto Kasse ohne Abzug kostenfrei sofort nach Lieferung und Rechnungserteilung zu leisten. Gehen Zahlungen später als 10 Tage nach Rechnungsdatum oder später als zu einem vereinbarten Zahlungsdatum ein, so sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über Basiszins, mindestens in Höhe von 8 % zu verlangen, ohne dass es eines Verzuges bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Bei offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Der  Transport der Ware erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Käufers, auch bei Einsatz unserer eigenen Transportmittel. Falls uns oder dem Transportunternehmen ohne unser Verschulden der Versand unmöglich wird oder dieser sich verzögert, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit dem Zugang der Anzeige der Versandfertigkeit auf den Käufer über. Versicherungen erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers. Teillieferungen sind zulässig.  Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Solche offensichtlichen Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferdatum schriftlich bei uns beanstandet werden.  Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von einer Woche nach dem Erkennen durch den Käufer schriftlich beanstandet werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware verändert hat. Die Prüfung der Verwendbarkeit der Ware zu dem von dem Käufer vorgesehenen Zweck sowie die Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittel- und Kennzeichnungsrecht, obliegt allein dem Käufer.

6. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Regelung gilt für sämtliche Schäden, auch für Schäden im Rahmen der Nachbesserung, für Verzugsschäden etc.                        

7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang als Vorbehaltsware unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Beendigung unserer wechselmäßigen Haftung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung der Saldoforderung gegen den Käufer. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen hieraus samt allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen – oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen Dritte im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware tritt der Käufer sämtlich an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit uns nicht gehörenden Waren, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine Saldoforderung. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen

Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unser Fakturenwert und bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Höhe der abgetretenen Forderung maßgeblich.   

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft. 

        Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich.

9. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine andere zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bedingung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Bedingungen Lücken enthalten oder der Auslegung bedürfen.